Wildbachkontrolle

Gemäß § 101 Abs. 6 ForstG 1975 ist jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, verpflichtet diesen jährlich, mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen.

Bei der Wildbachkontrolle sind nicht nur die Wildbäche selbst zu kontrollieren, sondern auch die Bauwerke entlang der Gewässer. Die Wildbachkontrolle umfasst das Feststellen von Missständen, die Maßnahmenvorschreibung sowie die Kontrolle der Mängelbeseitigung.

Diese verantwortungsvolle Tätigkeit im Wirkungsbereich der Gemeinden sollte Fachleuten übertragen werden. Letztendlich geht es auch um die Verantwortung und die Haftungsfrage im Falle eingetretener Schäden durch Wildbäche.

Wir bieten Ihnen:

  • Anzeige der Begehung bei der Behörde (laut Forstgesetz vorgeschrieben)
  • Kontaktaufnahme mit der Wildbach- und Lawinenverbauung
  • Begehung der Wildbäche
  • Kontrolle der Bauwerke
  • Verortung der Überstände und Schäden
  • Hilfestellung bei der Maßnahmenvorschreibung an die Grundstückseigentümer
  • Umsetzung und Kontrolle der Mängelbeseitigung

Falls gewünscht führen wir die Erhebungen mit der Software ProOffice Wildbach von gemdat durch, wodurch alle erfassten Daten übersichtlich im gemeindeeigenen System dokumentiert und archiviert sind.